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Haftet der Arbeitgeber für den Familienbonus Plus bei unrichtigen Angaben des Dienstnehmers?

Wie bereits berichtet kann der Familienbonus Plus bereits bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt werden. ...mehr

Vermietung: Was ist die Basis für die Abschreibung?

Vermietet man eine Wohnung oder ein Gebäude aus dem Privatvermögen, so ist für diese Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Regel Einkommensteuer zu bezahlen. ...mehr

Familienbonus Plus: Wie ist mit laufenden Änderungen umzugehen?

Die aktuell geänderten Lohnsteuerrichtlinien des Finanzministeriums widmen sich nun auch dem Thema, wie mit unterjährigen Änderungen beim Familienbonus Plus umzugehen ist. ...mehr

Welche steuerlichen Auswirkungen hat der Brexit?

Das Bundesministerium für Finanzen hat eine umfangreiche Information veröffentlicht, wie ein Austritt des Vereinigten Königreiches in Österreich steuerlich zu betrachten ist. ...mehr

Was sind wesentliche steuerliche Fragen für die Rechtsformwahl?

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Warnung des Finanzministeriums: ACHTUNG vor Internetbetrügern

Immer wieder melden die Medien Betrugsfälle die mittels gefälschter E-Mails durchgeführt werden (sogenannte Phishing-Mails). ...mehr

Wie führt man Controlling bei einem KMU ein?

Die Antwort auf diese Frage hängt vom jeweiligen Entwicklungsstand der Buchhaltung ab, da sich der Controllinggedanke meistens als Weiterentwicklung der Finanzbuchhaltung ergibt. ...mehr


Haftet der Arbeitgeber für den Familienbonus Plus bei unrichtigen Angaben des Dienstnehmers?

Wie bereits berichtet kann der Familienbonus Plus bereits bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt werden. Die aktuelle Wartung der Lohnsteuerrichtlinien trifft zur Haftung des Arbeitgebers nun folgende Aussagen:

Der Arbeitnehmer hat das Formular E30 mit den entsprechenden Angaben zum Kind beim Arbeitgeber abzugeben. Zudem muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber einen Nachweis über den Familienbeihilfenbezug (kann vom Arbeitnehmer direkt vom Finanzamt oder über FinanzOnline angefordert werden) bzw. im Falle eines unterhaltszahlenden Elternteils den Nachweis über die Leistung des gesetzlichen Unterhalts vorlegen. Dies kann beispielsweise hinsichtlich der tatsächlichen Leistungen durch einen aktuellen Zahlungsnachweis erfolgen. Erhält der Arbeitgeber einen Nachweis über die bisher erfolgte Unterhaltszahlung und nimmt er diese zum Lohnkonto, so löst die spätere Säumigkeit des Unterhaltsverpflichteten keine Haftung des Arbeitgebers hinsichtlich des Familienbonus Plus aus.

Auch nachträgliche Berichtigungen – z. B. im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung – führen in der Regel nicht zur Annahme einer unrichtigen Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer unter Berücksichtigung von Erklärungen des Arbeitnehmers richtig berechnet und einbehalten hat.

Bei offensichtlich unrichtigen Angaben darf der Arbeitgeber den Familienbonus Plus allerdings nicht berücksichtigen. So besteht eine Haftung des Arbeitgebers wegen unrichtiger Angaben in der Erklärung des Arbeitnehmers dann, wenn offensichtlich unrichtige Erklärungen des Arbeitnehmers beim Steuerabzug berücksichtigt wurden. Dies wäre in Fällen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz gegeben.

Stand: 25. Februar 2019

Bild: goodluz - stock.adobe.com

 
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