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Welche Änderungen plant die Regierung?

Die neue Regierung hat einige steuerliche Änderungen vor, die schon sehr bald in Kraft treten sollen. ...mehr

USt-Richtlinien-Wartungserlass

Die Richtlinien zu den Steuergesetzen erklären den Gesetzestext näher. ...mehr

Gewinnfreibetrag

Einkünfte aus der Überlassung von Kapital sind mit 25 % Kapitalertragsteuer endbesteuert. ...mehr

ImmoESt: Gilt die Hauptwohnsitzbefreiung auch für ein Arbeitszimmer?

Private Grundstücksveräußerungen sind von der Immobilienertragsteuer (ImmoESt) befreit. ...mehr

Arbeitgeber bezahlt Parkgebühr: Ist das steuerpflichtig?

Erhält ein Dienstnehmer das amtliche Kilometergeld für dienstliche Fahrten,... ...mehr

Gesetzliche Unfallversicherung für selbständig Erwerbstätige

Durch die gesetzliche Unfallversicherung sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten erfasst. ...mehr

Wie viele Samstage dürfen Angestellte im Handel hintereinander ganztags arbeiten?

Im Handel müssen Dienstnehmer auch an Samstagen arbeiten. ...mehr

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Was ist ausschlaggebend für den Kauf eines Produktes? ...mehr


Arbeitgeber bezahlt Parkgebühr: Ist das steuerpflichtig?

Erhält ein Dienstnehmer das amtliche Kilometergeld für dienstliche Fahrten, darf ihm der Arbeitgeber daneben nicht auch noch die Parkgebühren steuerfrei vergüten. Dies hat der Unabhängige Finanzsenat (UFS) Wien im Oktober letzten Jahres in einem Erkenntnis wieder bestätigt.

Amtliches Kilometergeld

Das amtliche Kilometergeld beträgt € 0,42 pro dienstlich gefahrenem Kilometer. Diesen Betrag kann der Arbeitgeber seinem Dienstnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen. Die dienstlich gefahrenen Kilometer sind mit einem ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuch nachzuweisen.

UFS-Entscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat begründete seine Entscheidung damit, dass mit dem amtlichen Kilometergeld alle Kfz-Kosten abgedeckt sind. Darunter fallen neben den Anschaffungskosten oder Leasinggebühren auch die Versicherungen, Reparaturen, Treibstoff, die Parkgebühren, usw.

Höhere Pkw-Aufwendungen

Sind die Aufwendungen für den Pkw des Dienstnehmers höher, kann er die Pkw-Kosten für seine Dienstfahrten im Zuge des Jahresausgleiches geltend machen. In diesem Fall müssen aber die gesamten Pkw-Kosten gesammelt werden. Von dem Anteil, der auf die dienstlichen Fahrten entfällt, muss das steuerfreie Kilometergeld abgezogen werden. Der verbleibende Anteil kann als Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.

Stand: 15. Jänner 2014

 
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