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Was ist bei der Registrierkassenpflicht zu beachten?

Mit Jahresbeginn tritt der erste Teil der Bestimmungen zur neuen Registrierkassenpflicht in Kraft. ...mehr

Wird Schenken und Erben ab 1.1.2016 teurer?

Ob Immobilien innerhalb der Familie noch heuer verschenkt werden sollen, ist schwierig zu beantworten. ...mehr

Steuern sparen mit einer Investition

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Sozialversicherung der Selbständigen (GSVG)

Überblick über die Beitragssätze und Beitragsgrundlagen der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft ...mehr

Bewirtungskosten als Betriebsausgaben absetzen

Die Bewirtung kann zu 100 % abzugsfähig sein ...mehr


Bewirtungskosten als Betriebsausgaben absetzen

100 % abzugsfähig

Die Bewirtung kann zu 100 % abzugsfähig sein, wenn die Bewirtung

  • unmittelbarer Bestandteil der Leistung ist oder damit in unmittelbarem Zusammenhang steht, wie beispielsweise Verpflegung während einer Schulung, wenn die Verpflegungskosten im Schulungspreis inkludiert sind,
  • Entgeltcharakter hat – z. B. erhalten freiberufliche Geschäftsvermittler für eine erfolgreiche Geschäftsvermittlung eine Reise als Anerkennung (Incentive-Reise),
  • nahezu keine Repräsentationskomponente aufweist, wie z. B. Bewirtung in Zusammenhang mit einer Betriebsbesichtigung, wobei fast ausschließlich betriebliche Gründe oder Werbung für den Betrieb ausschlaggebend sind (man will aus der Besuchergruppe künftige Arbeitnehmer werben).

50 %ige Kürzung

Es kommt zu einer 50 %igen Kürzung der Bewirtungskosten, wenn es sich um werbewirksame Bewirtungsaufwendungen mit untergeordneter Repräsentationskomponente handelt.

Der Nachweis, dass diese Voraussetzungen zutreffen, muss für jede einzelne Ausgabe erbracht werden.

Es ist zu dokumentieren, welches konkrete Rechtsgeschäft im Rahmen der Bewirtung zu welchem Zeitpunkt tatsächlich abgeschlossen wurde bzw. welches konkrete Rechtsgeschäft ernsthaft angestrebt wurde.

Zur Gänze nicht abzugsfähig

Die Bewirtung von Geschäftsfreunden ist als Repräsentationsaufwand anzusehen und fällt deshalb grundsätzlich in vollem Umfang unter das Abzugsverbot.

Hinweis: Am Bewirtungsbeleg müssen die Anzahl der bewirteten Personen und der Grund der Bewirtung angegeben werden.

Stand: 27. November 2015

 
Ditachmair & Partner Beratungsunternehmen
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