Hierbei unterscheiden wir zwischen
- Krankheit oder Unglücksfall und
- Arbeitsunfall oder Berufskrankheit
Bei Krankheit oder Unglücksfall
Ist ein Arbeitnehmer nach Antritt des Dienstes durch Krankheit (Unglücksfall) an der Leistung seiner Arbeit verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt bis zur Dauer
Anspruchsdauer | Dienstjahre |
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von sechs Wochen | bis zum 5. Arbeitsjahr |
von acht Wochen | vom 6. bis zum 15. Arbeitsjahr |
von zehn Wochen | vom 16. bis zum 25. Arbeitsjahr |
von zwölf Wochen | ab dem 26. Arbeitsjahr |
Durch jeweils weitere vier Wochen behält der Arbeitnehmer den Anspruch auf das halbe Entgelt.
Bei wiederholter Arbeitsverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) innerhalb eines Arbeitsjahres, besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nur insoweit, als die Dauer dieses Anspruchs noch nicht ausgeschöpft ist.
Bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit
Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit an der Leistung seiner Arbeit verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Arbeitsverhinderung bis zur Dauer
Anspruchsdauer | Dienstjahre |
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von acht Wochen | bis zum 15. Arbeitsjahr |
von zehn Wochen | ab dem 16. Arbeitsjahr |
Bei wiederholten Arbeitsverhinderungen, die im unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang mit einem (demselben) Arbeitsunfall oder einer (derselben) Berufskrankheit stehen (bei sogen. Folgekrankheiten), besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts innerhalb eines Arbeitsjahrs nur insoweit, als die Dauer des Anspruchs noch nicht erschöpft ist.