Die Dienstnehmer können zeitliche Mehrleistungen (Mehrstunden, Überstunden) entweder finanziell oder in Freizeit ausgleichen (=Zeitausgleich).
Bei Überstunden besteht auch die Möglichkeit, beide Abgeltungsformen miteinander zu kombinieren.
Der Kollektivvertrag kann festlegen, ob mangels einer abweichenden Vereinbarung eine Abgeltung in Geld oder durch Zeitausgleich zu erfolgen hat.
Trifft der Kollektivvertrag keine Regelung oder kommt kein Kollektivvertrag zur Anwendung, kann die Betriebsvereinbarung diese Regelung treffen.
Besteht keine Regelung, gebührt eine Abgeltung in Geld (lt. Arbeitszeitgesetz § 10 Abs. 2).